Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ist von den Einkünften (nicht bei Land- und Forstwirtschaft) des Versicherten abhängig. Während bei einem unselbständig Erwerbstätigen die Einkünfte grundsätzlich zumeist gleichbleibend und damit vorhersehbar sind, kennt der Selbständige erst nach Ablauf des Kalenderjahres seinen tatsächlichen Jahresgewinn.
Laufende Vorauszahlungen
Von der gewerblichen Sozialversicherung werden im ersten Schritt vorläufige Beiträge für das laufende Jahr vorgeschrieben. Bei Unternehmensgründern wird dafür als Basis die Mindestbeitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen. Ab dem vierten Jahr der Betätigung wird nicht mehr die Mindestbeitragsgrundlage herangezogen, sondern die tatsächlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres laut Einkommensteuerbescheid. Für die laufende Vorauszahlung im Jahr 2017 dient der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 als Grundlage.
Endgültige Abrechnung
Im zweiten Schritt, das heißt, sobald das Bundesrechenzentrum die Daten des Einkommensteuerbescheides an die gewerbliche Sozialversicherung weitergeleitet hat, erstellt die SVA eine endgültige Beitragsabrechnung.
Anhand der Daten des Steuerbescheides errechnet die gewerbliche Sozialversicherung eine endgültige Beitragsgrundlage und die Beiträge, zieht bereits getätigte Vorauszahlungen ab und schreibt die Differenz, so es eine gibt, zur Nachzahlung für das Folgejahr vor.
Planung
Insbesondere bei jährlich schwankender Gewinn/Verlustsituation ist es unerlässlich, eine Planung der Sozialversicherungs- und Einkommensteuerbelastung zu erstellen.
So können
- Zahlungsschwierigkeiten aufgrund des oft unübersichtlichen Systems von SV- und Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen vermieden werden und
- mögliche Steuersparpotenziale ausgeschöpft werden, wie z. B. durch rechtzeitige Anpassung der SV-Vorauszahlungen, insbesondere bei Einnahmen-Ausgabenrechnern.
Stand: 26. September 2017
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