Kontenregister
Es wird ein zentrales Register aller Bankkonten vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) geschaffen. Die dafür vom BMF benötigten Daten müssen die Kreditinstitute übermitteln.
Im Kontenregister werden vermerkt:
- Der Kunde ist eine natürliche Person: das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); kann es über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden, dann Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
- Der Kunde ist ein Rechtsträger: Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem die Stammzahl ermittelt werden kann. Ist keine Ermittlung über das Unternehmensregister möglich: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat
- vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer hinsichtlich des Kontos/Depots,
- Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts,
- Konto- bzw. Depotnummer und Bezeichnung und
- Eröffnungs- und Auflösungstag vom Konto bzw. Depot.
Im Kontenregister werden daher keine Kontostände bzw. Kontobewegungen ersichtlich sein. Es ist nur eine Liste mit allen Bankkonten der Steuerpflichtigen.
Wer darf Einsicht nehmen?
Die Auskünfte sind auf elektronischem Weg zu erteilen, und zwar an:
- Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke,
- Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke und
- Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist
Einsichtnahme in Bankkonten
Neben dem neuen Kontenregister, in das die Behörde Einsicht nehmen darf, kann sie nun auch in die Bankkonten selbst Einsicht nehmen.
Die Abgabenbehörde muss ein Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut stellen, dann bekommt sie detaillierte Informationen zu einem Bankkonto.
Möglich ist das, wenn in einem Ermittlungsverfahren
- begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
- zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
- zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht im Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
Was muss die Behörde beim Stellen eines Auskunftsverlangens beachten?
Das Auskunftsverlangen muss schriftlich erfolgen, vom Leiter der Abgabenbehörde unterschrieben werden und mit der Begründung im Abgabenakt dokumentiert werden. Das Auskunftsverlangen muss auch richterlich genehmigt sein. Im Abgabeverfahren ist vorab eine Genehmigung von einem Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts nötig.
Im Gesetz ist ausdrücklich vermerkt, dass bei Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen nur zulässig sind, wenn vorher ein Ergänzungsauftrag an den Steuerpflichtigen gestellt wird. Bleiben dann noch immer Zweifel an der Richtigkeit, so kann die Behörde Einsicht nehmen, wenn
- ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und
- der Abgabenpflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Meldung von Kapitalabflüssen
Die Banken sind verpflichtet, Kapitalabflüsse ab mindestens € 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das BMF zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten.
Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Reglung, sind:
- Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
- Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
- Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
- Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.
Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto fallen unter die meldepflichtigen Kapitalabflüsse.
Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.
Meldung von Kapitalzuflüssen
Die Banken müssen Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus
- der Schweiz zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012 und
- Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013.
Ergänzt wird diese Meldepflicht um eine anonyme Einmalzahlung mit Steuerabgeltungswirkung. Diese Möglichkeit besteht, wenn meldepflichtige Zuflüsse auf ein Konto oder Depot bei einem meldepflichtigen Kreditinstitut eingelangt sind und der Inhaber dies dem Kreditinstitut bis 31.3.2016 mitteilt. Bemessungsgrundlage ist der meldepflichtige Zufluss. Der Steuersatz beträgt 38 %.
Stand: 29. September 2015
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