Für das Veranlagungsjahr 2017 werden bestimmte Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung erstmals automatisch berücksichtigt. Dafür ist die Datenübermittlung vom Zahlungsempfänger direkt an die Finanz erforderlich.
Was kann automatisch abgesetzt werden?
Die automatische Absetzung gibt es für
- verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften,
- Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren,
- Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung und
- Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten.
In jedem Fall muss der Empfänger eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben.
Nicht betroffen sind betriebliche Spenden oder betriebliche Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung, die als Betriebsausgabe abgesetzt werden sollen.
Alle Organisationen, die zur Datenübermittlung für die automatische Absetzung zugelassen sind, werden in einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen.
Wie funktioniert´s?
Der Steuerpflichtige muss dem Empfänger mit der Zahlung, z. B. mit der Spende, seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt geben. Der Empfänger muss über einen FinanzOnline-Zugang verfügen (Voraussetzung für das Aufscheinen auf der Liste). Über diesen kann er den Steuerpflichtigen eindeutig identifizieren und die von ihm in einem Kalenderjahr geleisteten Zahlungen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt melden.
Der Steuerpflichtige kann selbst über FinanzOnline einsehen, welche seiner Zahlungen gemeldet wurden und in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ist bei der Datenübermittlung ein Fehler unterlaufen, muss er diesen von der meldenden Organisation korrigieren lassen.
Der Steuerpflichtige kann die Zustimmung zur Weitergabe seiner persönlichen Daten durch den Zahlungsempfänger verweigern bzw. widerrufen. Wermutstropfen ist, dass er in diesem Fall die betroffenen Sonderausgaben überhaupt nicht in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Denn die Finanz nimmt in diesem Fall ohne Weiteres den Verzicht auf die steuerliche Geltendmachung der Zahlung an (mit Ausnahmen bei nicht korrigierten Übermittlungsfehlern).
Stand: 30. Jänner 2017
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