Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF auch in 2021 (wie in 2020) ein Sachbezug in Höhe von 0,5 % p.a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.
Stand: 24. November 2020
Über uns: Wir von ACHLEITNER + PARTNER sind seit über 60 Jahren Ihr professioneller Ansprechpartner für all Ihre steuerlichen Angelegenheiten.Vereinbaren Sie doch ein unverbindliches und gewinnbringendes Erstgespräch!