Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Sie sind grundsätzlich im Wege der Steuerveranlagung in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden.
Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen:
Die Belastung muss
- außergewöhnlich sein,
- zwangsläufig erwachsen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
Bei manchen Aufwendungen ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen (z. B. bei Krankheits- und Begräbniskosten). Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben.
Einkommen | Höchstbeitrag jährlich |
bis zu € 7.300,00 | 6 % |
mehr als € 7.300,00 bis zu € 14.600,00 | 8 % |
mehr als € 14.600,00 bis zu € 36.400,00 | 10 % |
mehr als € 36.400,00 | 12 % |
Hinweis: Dieser Selbstbehalt verringert sich unter gewissen Voraussetzungen, wenn z. B. dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Kein Selbstbehalt
Bei folgenden Aufwendungen wird z. B. kein Selbstbehalt abgezogen: Katastrophenschäden, auswärtige Berufsausbildung von Kindern (Pauschale), Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungskosten (maximal € 2.300,00 pro Kind). Spezielle Regelungen gelten auch bei Behinderung.
Stand: 30. Mai 2016
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