Wenn der Arzt das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt,
- so steht ein ermäßigter Einkommensteuersatz für den Veräußerungs- und Übergangsgewinn über Antrag zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
- unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven, wenn der Betrieb des Arztes aufgegeben und aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen werden.
Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus den aus-geübten Tätigkeiten € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Eine solche schädliche Erwerbstätigkeit liegt allerdings nicht vor, wenn Ärzte im Jahr 2020 oder 2021 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz (Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie) in Österreich tätig werden
Stand: 30. August 2021
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