Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung des Arztes ist allerdings eine sogenannte „unechte“ Steuerbefreiung. Das heißt, der Arzt kann sich beim Einkauf auch keine Vorsteuer abziehen. Es gibt daher auch für den Verkauf eine Sonderregelung:
- Werden Gegenstände verkauft, für die sich der Verkäufer keinen Vorsteuerabzug abziehen konnte und
- werden die gelieferten Gegenstände ausschließlich für bestimmte steuerfreie Tätigkeiten verwendet,
ist auch der Verkauf von der Umsatzsteuer befreit.
Fällt der Verkauf einer Patientenkartei unter diese Befreiung?
Über diese Frage hatte das Bundesfinanzgericht (BFG – vor 1.1.2014 Unabhängiger Finanzsenat) im Februar zu entscheiden. Maßgeblich ist hier, ob dieser Verkauf eine Lieferung oder eine sonstige Leistung darstellt. Eine Lieferung würde dieser Befreiungsbestimmung unterliegen.
Sachverhalt
Ein praktischer Arzt verkaufte seine Patientenkartei um € 95.000,00 brutto an seinen Nachfolger. Laut Finanzamt ist vom Nettobetrag Umsatzsteuer abzuführen.
Entscheidung des BFG: Lieferung oder sonstige Leistung?
Das Bundesfinanzgericht war der Meinung, dass eine sonstige Leistung vorliegt. Im Vordergrund steht die Weitergabe der in den Unterlagen aufgezeichneten Informationen an den Nachfolger, weil die Kenntnis der Krankengeschichten für einen neu beginnenden Arzt von großer Wichtigkeit ist. Die Übergabe des Datenträgers ist als unselbständige Nebenleistung der sonstigen Leistung zu beurteilen.
Da keine Lieferung vorliegt, kann die Befreiung nicht angewendet werden. Der Verkauf der Patientenkartei ist daher umsatzsteuerpflichtig und unterliegt dem Normalsteuersatz von 20 %.
Hinweis
Ein Praxisverkauf ist ein sehr komplexer Sachverhalt. Es muss immer die individuelle Situation jeder einzelnen Praxis betrachtet werden. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig ein Beratungsgespräch mit uns, damit wir für Ihren Verkauf die optimale Lösung finden können.
Stand: 26. August 2014
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